Dienstleistungen: Hochdorf

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Cituro GmbH Terminbuchung
Diese Website nutzt die Online-Terminbuchungssoftware cituro, um Ihnen eine Online-Terminbuchung anbieten zu können.
Verarbeitungsunternehmen
cituro GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

Online-Terminbuchung

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

Cookies

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Die erfassten Daten zur Terminbuchung beschränken sich auf das Notwendigste, um Termine effizient zu organisieren. Dies umfasst Name, Kontaktdaten (ggf. E-Mail-Adresse, Telefonnummer) und den jeweiligen Terminwunsch und Art des Termins. Diese Daten dienen ausschließlich der Terminverwaltung und -kommunikation.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und dient dem öffentlichen Interesse an der reibungslosen Erbringung kommunaler Dienstleistungen.

Ort der Verarbeitung
cituro GmbH, Peter-Dörfler-Straße 30, 86199 Augsburg
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  2 Tage
Datenempfänger
   

cituro GmbH
Peter-Dörfler-Straße 30
86199 Augsburg

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@cituro.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Hochdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Hochdorf
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Sitzbank neben Baum im Schnee

Hauptbereich

Akteneinsicht in und außerhalb von Verwaltungsverfahren beantragen

Die Frage, inwieweit eine Privatperson Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich vor allem dann, wenn die Person in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragstellerin oder Antragsteller oder sonst Beteiligte oder Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihr/ihm zur Verfügung stehen.

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein im Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es aber noch eine Vielzahl von speziellen Regelungen. Sie regeln das Akteneinsichtsrecht für einzelne Bereiche ganz oder teilweise spezifisch.

Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann eine Privatperson - abgesehen von Zugangsmöglichkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen - Akteneinsicht beantragen. Dann entscheidet die aktenführende Behörde aber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Akteneinsicht gewährt. In diesem Fall hat eine Privatperson einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, wenn sie ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht geltend macht.

Im Folgenden wird schwerpunktmäßig die Einsicht in Akten zu einem laufenden Verfahren dargestellt.

Voraussetzungen

Das Akteneinsichtsrecht besteht für die an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Person. Dies sind vor allem:

  • die Antragstellerin oder der Antragsteller
  • die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
  • die Adressatin oder der Adressat eines Verwaltungsaktes
  • Vertragspartnerin oder Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die das Verfahren betreffenden Akten und dabei auch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der oder des Beteiligten erforderlich ist.

Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens umfasst das Akteneinsichtsrecht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer direkten Vorbereitung.

Die Behörde muss die Akteneinsicht nicht gestatten, wenn

  • die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
  • das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  • Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.

Eine Geheimhaltung wegen gesetzlicher Regelungen oder wegen berechtigter Interessen einer anderen Person ergibt sich vor allem aus dem Steuergeheimnis, dem Sozialgeheimnis, dem Datenschutz sowie daraus, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Auch unterliegt der Geheimhaltung dem Wesen nach die Privat- und Intimsphäre von anderen privaten Personen. Hierzu zählen in der Regel zum Beispiel Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, familiären Verhältnissen oder ärztlichen Gutachten.

Verfahrensablauf

Akteneinsicht kann in der Regel bei der aktenführenden Behörde beantragt werden. Der Antrag ist formlos und fristlos möglich. Die oder der Beteiligte muss sich zur Einsicht grundsätzlichzu der jeweiligen Behörde begeben.

Die Behörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn eine Vertretung der Behörde Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.

Auch kann die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen eine Akteneinsicht an einem anderen Ort gestatten, zum Beispiel wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter in größerer Entfernung zum Sitz der Akten führenden Behörde wohnt. Dann kann die Behörde die Akten auf Antrag der oder des Beteiligten an eine andere Behörde versenden und dort die Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht kann sonst auch bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.

Wenn auf der Seite der an einem Verwaltungsverfahren der oder des Beteiligten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt ist, gilt auch in Bezug auf diese oder diesen, dass die Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt. Die Behörde kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise bestimmen, dass einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt auch die Mitnahme der Akten in ihre oder seine Kanzlei gestattet wird oder die Behörde die Akten dorthin sendet. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht aber nicht.

Insgesamt kann die Behörde über die Art und Weise der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. So kann die Behörde vor allem auch über den Zeitpunkt der Akteneinsicht bestimmen. Sie muss die Akteneinsicht aber unter zumutbaren Bedingungen gewähren.

Die Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen Unterlagen wie zum Beispiel Pläne, Fotografien, Karten oder andere Datenträger, die ein konkretes Verfahren betreffen.

Akteneinsicht bedeutet nicht nur bloße Einsichtnahme. Vielmehr kann eine Akteneinsicht gerade bei umfangreichen Akten zu einem Verfahren häufig nur dann sinnvoll erfolgen, wenn der oder dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, von dem Akteninhalt Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.

In Verfahren mit gleichförmigen Eingaben oder in Verfahren, bei denen mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt sind, hat nur deren vertretende Person ein Recht auf Akteneinsicht, wenn in diesen Fällen eine Vertretung stattfindet.

Fristen

keine

Unterlagen

Normalerweise muss die oder der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorlegen, wenn sie oder er Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfahren beantragt. Sie oder er ist der Behörde ja bekannt.

Im Einzelfall kann es aber erforderlich werden, dass die Person darlegt, inwieweit die beantragte Akteneinsicht erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen.

Anders verhält es sich in Fällen, in denen die Person Einsicht in Akten außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens beantragt. Hier muss die Person, die Akteneinsicht beantragt, ihr berechtigtes Interesse der aktenführenden Behörde darlegen.

Kosten

Die aktenführende Behörde verlangt für Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte Kostenerstattung.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Allgemeine Regelungen

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

Spezielle Regelungen (Auswahl)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG):

  • § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren in Verbindung mit § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

Landesbeamtengesetz (LBG):

  • § 87 Auskunft, Anhörung

Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB X):

  • § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

Zuständigkeit

die aktenführende Behörde

Freigabevermerk

07.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Infobereiche