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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen

Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) erhalten.

Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

Achtung: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Das

  • Schornsteinfegerhandwerk,
  • Augenoptikerhandwerk,
  • Hörakustikerhandwerk,
  • Orthopädietechnikerhandwerk,
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk und
  • Zahntechnikerhandwerk.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Berechtigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Fristen

keine

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Sonstiges

Hinweis: Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen tätig sein.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Vertiefende Informationen

Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Freigabevermerk

21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.

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