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Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung beantragen

Weiterbildungseinrichtungen, die staatlich geregelte Weiterbildungen für folgende Berufe anbieten möchten, benötigen eine staatliche Anerkennung:

- Pflegefachfrau/Pflegefachmann

- Krankenpflege

- Kinderkrankenpflege

- Altenpflege

- Heilerziehungspflege

- Entbindungspflege

Den angebotenen staatlich anerkannten Weiterbildungen liegt jeweils eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg zugrunde.

Ihre Weiterbildungsstätte muss vom Regierungspräsidium anerkannt sein. Nur dann dürfen Sie die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung

  • durchführen,
  • Prüfungen abhalten und
  • Zeugnisse ausstellen.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie im Falle der Anerkennungsfähigkeit einen Bescheid und damit die staatliche Anerkennung. Liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie
  • Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (z.B. Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
  • Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
  • Informationen über
    • Lehr- und Stundenpläne
    • fachliche Zuordnung der Dozentinnen, Dozenten, Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vor Ort
    • Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise
    • Form der Kommunikation mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern vor Ort

Hinweis: Sie wollen mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten? Dann müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.

Kosten

für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid: EUR 200,00 bis 300,00

Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert prüfen. Daher fallen die Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an.

Sonstiges

Die zuständige Stelle überprüft Ihre Einrichtung regelmäßig.

Rechtsgrundlage

Landespflegegesetz (LPflG)

  • § 25 Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe
  • § 26 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Weiterbildungseinrichtung betreiben möchten

Freigabevermerk

15.01.2024; Sozialministerium Baden-Württemberg

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