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Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Verfahrensablauf

Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung beziehungsweise als Maklerin oder Makler, Bauträgerin oder Bauträger oder für Baubetreuung, Anlageberatung oder Darlehensvermittlung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
    • Sachkundenachweis oder -nachweise oder
    • Nachweise der Übertragung der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson (Formular)
  • wenn Sie als Sicherheitsdienst eine Reisegewerbekarte beantragen:
    • zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
      • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die die erforderlichen Mittel und Sicherheiten nachweisen
    • zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder -nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
  • wenn Sie für Versteigerungen eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Erlaubnis für Versteigerungen (beziehungsweise als öffentlich bestellte Versteigerin oder öffentlich bestellter Versteigerer)
  • wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde.

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen

Zuständigkeit

je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.10.2014 freigegeben.

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